Wo darf ich mein Auto abstellen?
Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen einige Tipps rund um das Halten und Parken im öffentlichen Verkehrsraum geben.
Grundsätzlich unterscheidet die StVO zwischen Halten und Parken, welches durch die Verkehrszeichen 283 („Halteverbot“) und 286 („Parkverbot“) geregelt sind.
Generell verbietet jedes Halteverbot auch ein Parkverbot.
Im Halteverbot darf das Fahrzeug nicht länger als 3 Minuten abgestellt werden und dieses und die aktuelle Verkehrslage muss überblickt werden, so dass man bei Bedarf unverzüglich wegfahren kann. Somit wird ein Halten zum Be- und Entladen grundsätzlich befürwortet. Dieses sollte aber für den Vollzugsdienst ersichtlich sein.
Das Halten ist verboten
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an engen und unübersichtlichen Straßenstellen: Für die Sicherstellung des fließenden Verkehrs ist eine Mindestbreite von 3,10 m der Fahrbahn zu gewährleisten. Der Mindestabstand wird von der Bordsteinkante oder der durchgezogenen Fahrbahnlinie bis zur Außenkante des Kfz-Spiegels gemessen.
Diese Regelung trifft bspw. auch auf die Thomas-Mann-Str. zu. Hier besteht also auch ohne Kennzeichnung mittels Verkehrszeichen Halteverbot.
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im Bereich von scharfen Kurven
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auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
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auf Bahnübergängen
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vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Das Parken ist verboten
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5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
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wenn gekennzeichnete Flächen die Benutzung verhindern: Bsp. Sonderparkplätze für Gehbehinderte oder Anwohner
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vor Grundstückseinfahrten und –ausfahrten
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über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen: gilt nur auf Gehwegen
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vor Bordsteinabsenkungen: Parken ist generell verboten, soweit nicht eine Ausnahme zum Parken vor Grundstückseinfahrten und –ausfahrten vorliegt.